Der entmannte Computer
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Die
neue Eigentumsordnung
Wer die Hoffnung hatte, dass mit weltweit agierenden Medien, vernetzten Computern und dem Internet eine weitestgehend kostenlose Struktur zur Verteilung von Wissen und Informationen und zur freien Meinungsäusserung entstehen wird, der wird bald eines besseren belehrt werden. Die gegenwärtige Freiheit im Umgang mit Informationen wird eingeschränkt werden. Die mächtige Lobby der 'Content-Verwerter', die mit Informationen, Wissen und der dazu erforderlichen Hardware Geschäfte machen, wollen genau dafür sorgen. Aus ihrer Sicht ist die technische Entwicklung aus dem Ruder gelaufen und muss schnellstmöglich korrigiert werden, weil sie dem Verbraucher zu viele Freiheiten und Leistungen gewährt, für die er nicht bezahlt. Novellierung
des Urheberrechts |
Die neuen Organisationsbarrieren begünstigen diejenigen, deren wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen. Der User vor dem Computer ahnt nicht, was das bedeutet. 'Bevor alle anderen herausgefunden haben, um welche politischen Weichenstellungen es geht', meint die amerikanische Urheberrechtsexpertin Jessica Litman, 'wird die Schlacht ums Copyright wahrscheinlich schon verloren sein' [2]. Über die Welthandelsorganisation (WTO) wurde die Europäische Union ins Boot geholt. Das Gegenstück zu DMCA ist die EU-Richtlinie '… zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Rechte in der Informationsgesellschaft'. Sie trat am 22. Juno 2001 in Kraft und soll bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Im Bundestag beginnen jetzt die Beratungen über die Novellierung des Urheberrechts-Gesetzes (UrhGE). Auch der deutsche Regierungsentwurf zielt auf das Entstehen von Informationsmärkten und die Stärkung des Warencharakters geistiger Erzeugnisse. Wie das US-Vorbild soll das neue Gesetz den rechtlichen Rahmen für DRM-Systeme schaffen und die Umgehung von Kopierschutzsystemen verbieten. Jeder Urheber beziehungsweise Inhaber des Verwertungsrechts erhält danach das Recht, durch 'wirksame technische Maßnahmen' ein Werk vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen (§ 95a UrhGE). Die Umgehung dieser Maßnahmen, sowie die Weitergabe oder Veröffentlichung von Anleitungen dazu stellen eine Straftat dar (§ 108b). Grundsätzlich
gestatten die Paragrafen 52a und 53 auch künftig bisher als 'fair
use' zulässige Nutzungsformen und erlauben, zu Unterrichts- und
Forschungszwecken sowie zum privaten Gebrauch digitale Kopien ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers herzustellen. Praktisch dürfte
der Schutz der Privatkopie jedoch wenig wert sein, denn genau das
sollen ja die in § 95a unter Schutz gestellten DRM-Systeme verhindern.
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